So stiften Sie


Sie können die Arbeit und die Ziele der Wald-Stiftung als Privatpersonen und als Unternehmen unterstützen. Wir informieren Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch!

Die Wald-Stiftung bietet drei verschiedene, auf die Interessen des Stifters abgestimmte Möglichkeiten:
Darüber hinaus berät die Wald-Stiftung Grundbesitzer, die ihre gesamten Flächen oder Teile davon in eine eigene, rechtsfähige Stiftung überführen wollen. Beispielsweise wurde auf diese Weise im Jahr 2006 die rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung Schoellerhof gegründet.

Zustiftung


Eine Zustiftung ist eine Zuwendung in das Grundstockvermögen der Wald-Stiftung und kann zweckgebunden oder nicht zweckgebunden erfolgen. Dabei muss es sich nicht um Kapital handeln - auch die Zustiftung von Wald, der dann im Sinne des Stifters gepflegt und erhalten wird, ist möglich. Nicht zweckgebundene Zustiftungen gehen in das allgemeine Stiftungsvermögen ein; über die Verwendung der Kapitalerträge entscheidet in diesem Fall die Stiftung selbst. Zustifter können jedoch auch festlegen, dass die Erträge aus der Zustiftung für bestimmte Projekte oder bestimmte Regionen verwendet werden.

Die Wald-Stiftung erledigt für den Zustifter alle Formalitäten und garantiert die staatlich überwachte, professionelle Verwaltung.

Vorteile für den Stifter:

Das Stiftungsprivatrecht wurde zum 01. August 2002 modernisiert, um das Stiftungswesen zu fördern.
Die Auswirkungen des neuen Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen sind für Stifter, Zustifter und Spender nicht ganz einfach nachzuvollziehen, stellen jedoch für viele eine weitgehend unbekannte, aber betriebswirtschaftliche lohnende Neuerung dar. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Verbesserungen des neuen Stiftungsrechtes als kurzen Überblick.

Seit dem 1. Januar 2000 können neben dem bereits bestehenden
zwei neue, zusätzliche einkommensunabhängige und kumulativ anwendbare Höchstbeträge für Stiftungen öffentlichen Rechts und steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts steuerrechtlich geltend gemacht werden:

Fiduziarische Stiftung


Die Wald-Stiftung bietet auch die Möglichkeit, unter ihrem Dach eine so genannte unselbstständige treuhänderische, d. h. fiduziarische Stiftung zu gründen. In diesem Fall genießen Stifterinnen und Stifter alle rechtlichen und steuerlichen Vorteile einer eigenen Stiftung, sind aber von Verwaltung und operativem Geschäft einer Stiftung entlastet. Die Wald-Stiftung übernimmt als Rechtsträgerin die Treuhandschaft und damit die Verwaltung der Stiftung. Anders als eine selbständige rechtsfähige Stiftung bedarf die fiduziarische Stiftung nicht der staatlichen Genehmigung; die Gründung ist ohne großen Aufwand möglich.

Die fiduziarische Stiftung unter dem Dach der Wald-Stiftung kann den Namen der Stifterin oder des Stifters tragen. Errichtet werden sie durch einen Treuhandvertrag, mit dem sich die Stifterin oder der Stifter verpflichtet, die Stiftungsvermögen an die Treuhänderin zu übertragen, und durch eine Satzung, die den Zweck konkretisiert. Die Wald-Stiftung garantiert die gesonderte Verwaltung des Vermögens sowie die Verwendung der Erträge gemäß dem in der Satzung festgeschriebenen Stiftungszweck. Stifterin oder Stifter können sich ein weit reichendes Mitspracherecht in allen Belangen der Stiftung vorbehalten. Zudem bietet die treuhänderische Stiftung die Möglichkeit zur Familienvorsorge: Bis zu einem Drittel der jährlichen Erträge aus dem eingebrachten Stiftungskapital darf der Stifter für sich und seine nächsten Angehörigen verwenden.
Damit kann der Stifter beispielsweise den eigenen Unterhalt oder die Versorgung von Hinterbliebenen (Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister und Pflegeeltern) sicherstellen oder diese für Grabpflege oder die Pflege des Andenkens verwenden. Selbstverständlich wird das Vorgehen von der Wald-Stiftung mit jedem Stifter und unter Beteiligung eines unabhängigen Experten in Stiftungsfragen individuell den jeweiligen Wünschen und Zielen angepasst.

Bisher hat die Wald-Stiftung erfolgreich mit drei Grundbesitzern fiduziarische Stiftungen gegründet. Beispielsweise mit Dr. Freiherr von Wrede-Melschede, der im Treuhandverhältnis zur Wald-Stiftung eine fiduziarische Stiftung für Schloss Melschede (siehe Bild) gegründet hat.

Testamentstiftung


Im Rahmen der Stiftungsreform wurde auch das Erbschaftsteuergesetz dahingehend geändert, dass nunmehr das Einbringen von Erbschaftsvermögen in eine Stiftung steuerfrei ist. Diese Erweiterung der Steuerbefreiung wurde dadurch erreicht, dass die Begrenzung auf "wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke" mit Ausnahme der so genannten Hobbyzwecke, aufgegeben wurde. Der Umfang steuerbegünstigter Zwecke ist insoweit erheblich erweitert worden. Voraussetzung ist jedoch - insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage - dass die Übertragung innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall stattfindet.

Stifterisches Engagement kann auch durch ein Testament begründet werden. Das Einbringen einer treuhänderischen Stiftung erfolgt dann in Form eines eigenhändigen und handschriftlichen Testamentes, eines notariellen Testamentes oder in einem Erbvertrag. Es ist natürlich auch möglich, zu Lebzeiten eine kleine Zustiftung an die Wald-Stiftung zu geben oder mit einem Anfangsvermögen eine unselbständige, treuhänderische Stiftung zu errichten, die dann durch eine testamentarische Verfügung aufgestockt wird.

Scheuen Sie sich nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir vereinbaren gerne einen persönlichen und vertraulichen Gesprächstermin mit Ihnen.

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